Betriebliche Vorsorge

Betriebliche Vorsorge

Gesunde und motivierte Mitarbeiter sind ein wertvolles Kapital. Moderne Arbeitgeber haben das längst erkannt und nutzen die verschiedenen Modelle von Versorgungsleistungen als wichtige Säulen, wenn es um die Anwerbung hochqualifizierter Mitarbeiter, um Motivation und Identifikation mit dem Unternehmen geht. Nicht zuletzt spielen attraktive Absicherungsangebote eine große Rolle bei der langfristigen Bindung von Fachkräften.

 

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)


Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung eines der wichtigsten Standbeine für die Finanzierung des „dritten Lebensabschnitts". Unternehmen können mit attraktiven und innovativen Betriebsrentenmodellen das eigene Image als attraktiver Arbeitgeber festigen.
Jeder Mitarbeiter eines Unternehmens hat einen rechtlichen Anspruch darauf, die steuerlich geförderte betriebliche Altersvorsorge für sich zu nutzen. Besonders interessant wird dieses, wenn der Arbeitgeber hierfür attraktive Gruppenverträge bereithält, die sich sowohl durch niedrige Vertragskosten als auch durch attraktive Wertentwicklungs-Chancen auszeichnen. Mindestens die eingezahlten Beiträge sowie eine jährliche Steigerung von 1% müssen garantiert sein.
Wichtige Aspekte bei der Auswahl des geeigneten bAV-Modells:

• Innovative und flexible Anlagestrategien
• Niedrige Vertragskosten
• 100%ige Absicherung gegen Verluste

Die Absicherung nicht nur der Gesellschafter- Geschäftsführer im Rahmen einer Unterstützungs­kassenversorgung stellt einen weiteren wichtigen Baustein dar.
entweder im Text einzubauen oder als zusätzlicher Link zur bAV:
Das Thema Altersversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist nicht nur in aller Munde, der Gesetzgeber zwingt dem Arbeitgeber hier aber auch immer mehr Aufgaben wie eine allgemeine Aufklärungspflicht, eine Fürsorgepflicht und Informationspflicht auf. Diesen Pflichten wollen wir hiermit nachkommen.

Für den Gesetzgeber ist seit langem klar, dass die gesetzliche Rente für die meisten Bürger nicht mehr ausreichen wird. Ergänzende Vorsorgemaßnahmen werden immer unverzichtbarer. Deshalb hat sich dieses Thema mit der Konsequenz gewandelt, dass sich heute alle Arbeitgeber mit der bAV und insbesondere deren arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen befassen müssen. Neben der privaten Eigenvorsorge ist die betriebliche Altersversorgung die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Das durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährte Versorgungsniveau wird in Zukunft noch weiter sinken und steht aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und demografischer Prognosen schwer unter Druck. Die für die meisten Menschen wichtigste Altersvorsorge, die gesetzliche Rentenversicherung, wird somit deutlich vermindert.

Für den Arbeitnehmer ist dabei die Direktversicherung die wichtigste und auch bekannteste Form zur Durchführung der bAV. Jeder Arbeitgeber (Freiberufler, GmbH, Verein, etc.) ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Erfolgt das nicht, ist schon das eine Verletzung der Aufklärungspflichten. Daraus lassen sich Haftungsansprüche seitens der Arbeitnehmer ableiten! Selbst für eine durch den Arbeitnehmer initiierte Altersversorgung haftet der Arbeitgeber aufgrund seine Fürsorgepflichten und seiner Kenntnis über die Nachteile von verschiedenen Vertragsvarianten!

Wer hat also Anspruch darauf?

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Damit kann jeder Arbeitnehmer Teile seines Gehalts oder Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld in Beiträge zu einer bAV umwandeln und sich auf diesem Wege eine Zusatzrente aufbauen. Dieser Anspruch besteht für alle in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer.

Wie funktioniert die Entgeltumwandlung?

Der Arbeitgeber schließt eine Rentenversicherung mit einer garantierten Mindestverzinsung für seinen Arbeitnehmer ab. Einfach ausgedrückt wandelt dabei der Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttolohns oder seiner Sonderzahlungen in eine Rentenversicherung um. Im Gegensatz zu einer privaten Altersvorsorge zahlt der Arbeitnehmer seine Beiträge nicht selbst vom Nettoeinkommen ein, sondern überlässt dies seinem Arbeitgeber bei Zahlung aus seinem Brutto. Der Arbeitgeber entscheidet nach Absprache über die Art der Anlage. Er kann die Beträge intern anlegen oder an eine Direktversicherung zahlen.

Was sind die Vorteile der Entgeltumwandlung?

Arbeitnehmer sparen sich dadurch Steuern und Sozialabgaben indem der festgelegte Beitrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Sie müssen die Beiträge nicht wie bei einer privaten Rentenversicherung aus dem bereits versteuerten Netto-Einkommen aufbringen; diese gehen vielmehr von ihrem Bruttogehalt ab. Damit finanziert der Staat die Altersvorsorge mit. Eine grobe Faustformel lautet: Was zu 100% brutto vom Lohn abgezogen wird, fehlt zu ca. 50% im Netto! Hinzu kommt die Sicherheit bei Arbeitslosigkeit, dass grundsätzlich keine Anrechnung auf ALG II und Hartz IV erfolgen kann.

Was sind die Nachteile der Entgeltumwandlung?

Durch das niedrigere Bruttogehalt zahlt der Arbeitnehmer weniger Steuern und auch weniger Sozialabgaben an den Staat. Folglich sinken minimal auch die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung. Zwar müssen die Einzahlungen für die betriebliche Rente im Erwerbsleben nicht versteuert werden, im Rentenalter sobald Steuerfreibeträge überschritten werden, aber schon.

Ist das Geld sicher?

Ja. Versorgungsleistungen aus einer bAV unterliegen der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht Dabei werden Arbeitnehmer und Rentner bei Insolvenz eines Unternehmens gegenüber anderen Gläubigern privilegiert und dadurch vor einem insolvenzbedingten Verlust ihrer Versorgungsleistungen geschützt. Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeformen kann die bAV in der Regel nicht ausgezahlt werden, bevor der Arbeitnehmer das Rentenalter (62–67) erreicht. Ist die bAV zudem im Rahmen einer BOLZ (Beitragsorientierte Leistungszusage) ausgestaltet, erreicht der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer die Sicherheit, dass in der Ansparphase sämtliche Überschüsse, mindestens jedoch 1% p.a. zusätzlich zur Erhöhung der Rentenleistung verwendet werden. Dadurch ist sichergestellt, dass faktisch ein Inflationsausgleich geschieht. Betrachtet man den Betrag der Brutto angelegt wird, zeigt sich selbst in Zeiten, wo Zinsen und Rendite eher gering ausfallen, dass die bAV aufgrund ihrer Sozialabgaben- und Steuerfreiheit äußerst attraktiv ist. Durch verhandelte Sonderkonditionen mit dem Versicherer wird zudem eine hohe Rentabilität erreicht.

Welche Beiträge sind möglich?

Bis zu einem Beitrag von bis zu 4 % der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (6.500,- ab 2018) - dies sind dann monatlich maximal 260,- Euro im Jahr 2018 - können Beiträge steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt werden. Zusätzlich kann dieser Betrag um weitere 4% also nochmal 260,- Euro aufgestockt werden, wobei diese Aufwendungen dann nur noch steuerfrei abgezogen werden können. Bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen können von Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge in unterschiedlichster Höhe dazu übernommen und aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber wird dabei zum Versicherungsnehmer und Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, der Mitarbeiter zur versicherten Person mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht im Erlebensfall. Das Bezugsrecht für den Todesfall unterliegt ausschließlich der Entscheidung des Mitarbeiters. Die Vermögenswirksamen Leistungen (VWL) lassen sich innerhalb der 4% ebenfalls anlegen und somit die Rendite erheblich steigern.
Im Zuge des inzwischen im Jahr 2017 verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetzes wird der Arbeitgeber bei neuen Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab 01.01.2019 verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form, mindestens aber 15% zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung zusätzlich im Rahmens der Höchstbeiträge weiterzuleiten.

Was passiert beim Arbeitgeberwechsel?

Jeder nach 2009 installierte Vertrag besitzt ein gesetzlich gesichertes Portabilitätsrecht. Sollte ein neuer Arbeitgeber einen anderen als den bestehenden Versorgungsträger gewählt haben, dann ist das gesamte vorhandene Deckungskapital ohne Risiko für den Arbeitnehmer auf den neuen Risikoträger zu übertragen.